Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/23#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Entsprechendes gilt für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/23#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 23 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.06.2007 – 35 K 385/07.O
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- VG Aachen, 13.07.2017 – 1 K 1483/16
- VG Münster, 09.06.2015 – 13 K 692/14.O
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11303/25.O
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2025 – 31 A 3241/21.OZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 – 35 K 6629/22Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.06.2023 – 31 A 3005/19.OZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.