Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/23#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Entsprechendes gilt für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/23#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.